StatutenÄnderung
statutne spremembe

§2
VORHER:
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Erlangung von Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Entwicklung und Durchführung innovativer Kulturprojekte im In- und Ausland. Diese zielen auf dieVermittlung zwischen Kunst und Wissenschaft und deren Lehre. Dem Vereinszweck dienen verschiedenste kulturelle Aktivitäten, insbesondere Veranstaltungen in Abstimmung mit dem Lehr- und Forschungsbetrieb der Alpen-Adria-Universität in Klagenfurt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf zeitgenössischen, experimentellen und spartenübergreifenden Kunstformen, die im Gesellschaftlichen angesiedelt sind und die soziale Wirklichkeit thematisieren.

(2) Die Tätigkeit des Vereins ist überparteilich.

 
NACHHER:
(1) Der Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Durchführung innovativer Kulturprojekte im In- und Ausland, die auf die Vermittlung zwischen Kunst und Wissenschaft und deren Lehre abzielen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf zeitgenössischen, experimentellen und spartenübergreifenden Kunstformen, die im Gesellschaftlichen angesiedelt sind und die soziale Wirklichkeit thematisieren.

(2) Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet.

(3) Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen.

(4) Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union (oder weltweit?).

(5) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§16 Auflösung des Vereines:

VORHER:
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält und nur mir einer Mehrheit von 2/3 beschlossen werden.

(2) Die Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Generalversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.

(3) Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen iSd der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden oder an eine iSd der §§ 34 BAO gemeinnützige Organisation (die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck iSd Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt) zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden.

 
NACHHER:

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Generalversammlung hat auch einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das Vereinsvermögen sofern vorhanden zu übertragen hat. Dieses soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Einrichtung zufallen, die vergleichbare Ziele wie dieser Verein verfolgt. Das Vermögen kann aber auch einer karitativen Organisation zukommen.