Stauten des Vereins UniversitÄtskulturzentrum
UNIKUM | Kulturni center univerze UNIKUM |
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Vereinsregisterauszug zum Stichtag
09 02 2024 | Zuständigkeit: Bundespolizeidirektion Klagenfurt
ZVR-Zahl: 399015893 |
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§ 1 |
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(1) Der Verein trägt den Namen Universitätskulturzentrum
UNIKUM / Kulturni center univerze UNIKUM. |
(2) Er hat seinen Sitz in Klagenfurt/Celovec.
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§ 2 |
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(1) Der Verein, dessen Tätigkeit
gemeinnützig und nicht auf Erlangung von Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt
die Entwicklung und Durchführung innovativer Kulturprojekte imIn- und
Ausland. Diese zielen auf dieVermittlung zwischen Kunst und Wissenschaft
und deren Lehre. Dem Vereinszweck dienen verschiedenste kulturelle Aktivitäten,
insbesondere Veranstaltungen in Abstimmung mit dem Lehr- und Forschungsbetrieb
der Alpen-Adria-Universität in Klagenfurt. Der Schwerpunkt liegt dabei
auf zeitgenössischen, experimentellen und spartenübergreifenden Kunstformen,
die im Gesellschaftlichen angesiedelt sind und die soziale Wirklichkeit
thematisieren. |
(2) Die Tätigkeit des Vereins ist
überparteilich. |
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§ 3 |
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Der Erreichung des Vereinszieles
dienen
(1) ideele Mittel (regelmäßige Kooperation mit der Alpen-Adria-Universität
Klagenfurt, Pflege von Kontakten zu allen für die Erreichung des Vereinszieles
maßgeblichen Personen und Organisationen, Vereinsversammlungen, Öffentlichkeitsarbeit,
Dokumentation und begleitende Forschung) und |
(2) materielle Mittel (Mitgliedsbeiträge,
Subventionen, Sponsorgelder, Spenden und sonstige Zuwendungen). |
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§ 4 |
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(1) Vereinsmitglied kann jede Person
werden, die die Vereinsstatuten anerkennt und die Ziele des Vereines unterstützt.
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(2) Der Verein hat ordentliche Mitglieder
und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der
Vereinsarbeit beteiligen und den Mitgliedsbeitrag entrichten, dessen Höhe
vom Vereinsvorstand festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind jene, die hiezu
wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand ernannt werden.
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(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden. |
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§ 5 |
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(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Eine Wiederaufnahme
ist prinzipiell möglich. |
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes
kann vom Vorstand bei Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages oder wegen
grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden. |
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines schaden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentlichn
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom
Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet. |
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§ 6 |
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Die Organe des Vereines sind: |
(1) Generalversammlung |
(2) Vorstand |
(3) Wissenschaftlich-künstlerischer
Beirat |
(4) Geschäftsführung |
(5) Rechnungsprüfer |
(6) Schiedsgericht |
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§ 7 |
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(1) Die ordentliche Generalversammlung
findet alle zwei Jahre statt. |
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung
kann auf Beschluss des Vorstandes oder des wissenschaftlich-künstlerischen
Beirates oder der Geschäftsführung oder auf Verlangen von einem Drittel
der Mitglieder innerhalb von zwei Wochen einberufen werden. |
(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich
an alle Mitglieder oder durch Bekanntmachung auf der Homepage des UNIKUM.
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(4) Bei der Generalversammlung
sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
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(5) Die Generalversammlung ist bei
Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Bei Abwesenheit
von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ist die
Generalversammlung erst nach Vertagung um eine halbe Stunde beschlussfähig.
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(6) Die Wahlen und Beschlussfassungen
in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen die Satuten des Vereines geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. |
(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung
führt die Obfrau/der Obmann, bei deren/dessen Verhinderung der/die Vertreter/in.
Falls auch diese/r verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz. |
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§ 8 |
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Die Aufgaben der Generalversammlung:
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(1) Entgegennahme und Genehmigung
des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses. |
(2) Bestellung und Enthebung der
Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. |
(3) Entscheidungen über Berufungen
gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft. |
(4) Beschlussfassungen über Statutenänderungen
und die freiwillige Auflösung des Vereines. |
(5) Beratung und Beschlussfassung
über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. |
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§ 9 |
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Der Vorstand: |
(1) Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern: |
– Obfrau/Obmann –
Obfrau/Obmann/stellvertreter/in – Kassier/in – Kassier/stellvertreter/in
– Schriftführer/in – Schriftführer/stellvertreter/in
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung
in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall
währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird von der Obfrau/demObmann, bei deren/dessen Verhinderung
von der/dem Stellvertreter/in, in dringenden Fällen von jedem anderen
Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden,
mindestens die Hälfte von ihnen und zumindest die Obfrau/der Obmann oder
deren/dessen Stellvertreter/in anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Abwesenheit
der Obfrau/des Obmannes und deren/dessen Stellvertreter/in ist der Vorstand
nicht beschlussfähig, kann jedoch Empfehlungen für Beschlüsse abgeben.
(7) Den Vorsitz führt die Obfrau/derObmann, bei Verhinderung die/der Stellvertreter/in.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Jedes Vorstandsmitglied kann seine Stimme schriftlich einem anderen
Vorstandsmitglied für die Dauer einer Sitzung übertragen. Kein Vorstandsmitglied
kann mehr als eine Stimme zusätzlich übernehmen.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts
des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin
und nach der Entlastung durch den Vorstand (im Falle des Rücktritts des
gesamten Vorstandes durch die Generalversammlung) wirksam. |
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§ 10 |
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(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem Vereinsorgan zugewiesen
sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben: |
a) Erstellung des Jahresvoranschlages
b) Abfassung des Rechenschaftsberichtes
c) Einberufung der Generalversammlung
d) Vorbereitung der Generalversammlung
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
f) Regelmßige Information der Mitglieder über die Aktivitäten des Vereines
g) Verwaltung des Vereinsvermögens
h) Bestellung der Geschäftsführung |
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§ 11 |
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Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder:
(1) Der Obfrau / dem Obmann obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie/er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
(2) Die/der Schriftführer/in unterstützt die Obfrau / den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzung.
(3) Die/der Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern (ausgenommen sind Beiräte, die hiefür nicht zeichnungsberechtigt sind) zu unterfertigen. |
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§ 12 |
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Die Rechnungsprüfer/innen:
(1) Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung
vom Ergebnis der Überprüfung zu berichten. |
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§ 13 |
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Die Geschäftsführung:
(1) Zur Bewältigung der administrativen und organisatorischen Arbeit bestellt
der Vorstand eineGeschäftsführung, in dem auch Vorstandsmitglieder vertreten
sein können.
(2) Rechte und Pflichten der Geschäftsführung können in einer eigenen
Geschäftsordnung festgelegt werden.
(3) Die rechtliche Verantwortung des Vorstandes bleibt von der Bestellung
der Geschäftsführung unberührt. |
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§ 14 |
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Der wissenschaftlich-künstlerische
Beirat:
(1) Dieses Vereinsorgan setzt sich aus Personen des kulturellen und wissenschaftlichen
Lebens zusammen und übt eine beratende und koordinierende Funktion hinsichtlich
der kulturellen Tätigkeit des Vereins aus.
(2) Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand für die Dauer einer Funktionsperiode,
d. h. auf zwei Jahre, bestellt.
(3) Die Tätigkeit des Beirates erfolgt in Abstimmung mit demVorstand und
der Geschäftsführung. |
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§ 15 |
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Das Schiedsgericht:
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet
das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird gebildet, indem jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen
dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen
dann mit Stimmenmehrheit eine/n Vorsitzende/n des Schiedsgerichtes. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller
seinerMitglieder mit einfacherStimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen undGewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig. |
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§ 16 |
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Auflösung des Vereines:
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
(2) Die Generalversammlung hat auch einen Liquidator zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das Vereinsvermögen sofern
vorhanden zu übertragen hat. DIeses soll, soweit dies möglich und
erlaubt ist, einer Einrichtung zufallen, die vergleichbare Ziele wie
dieser Verein verfolgt. DasVermögen kann aber auch einer karitativen
Organisation zukommen. |