Statuten des Vereines

Universitätskulturzentrum UNIKUM/Kulturni center univerze UNIKUM ZVR-Zahl: 399015893 [...]


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein trägt den Namen Universitätskulturzentrum UNIKUM/Kulturni center univerze UNIKUM.

  2. Er hat seinen Sitz in Klagenfurt/Celovec und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Kärnten/Koroška sowie seine angrenzenden Bundesländer und die Alpen-Adria Region.

  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2 Zweck

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

    1. die Förderung und Vermittlung von zeitgenössischer, spartenübergreifender Kunst und Kultur

    2. die Vermittlung von Wissenschaft durch künstlerische Forschung und zeitgenössischer, spartenübergreifender Kunst und Kultur

    3. die Förderung und Vermittlung von kultureller Vielfalt, Offenheit und Toleranz in einer demokratischen und solidarischen Gesellschaft

    4. die Förderung und Vermittlung der Geschichte und Kultur der Alpen-Adria-Region

    5. die Förderung und Vermittlung von Zwei- und Mehrsprachigkeit

    6. die Förderung von regionaler Kultur und ihren Besonderheiten

    7. die Förderung von neuen künstlerischen Formaten und digitalen Medien

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO §§34.


§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  1. Als ideelle Mittel dienen:

    1. Durchführung kultureller Veranstaltungen: Lesungen, Konzerte, Ausstellungen, darstellende Kunst

    2. Durchführung von künstlerischen Forschungsprojekten

    3. Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen: Vorträge, Diskussionen,

      Workshops, Seminare und Symposien

    4. Durchführung von Exkursionen und Wanderungen

    5. Herausgabe von Publikationen

    6. Produktion von Video- und Tonträgern

    7. Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien

    8. Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation


  2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

    1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

    2. Verkauf vereinseigener Publikationen und künstlerischer Produktionen

    3. aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen lt. Abs. 1

    4. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

    5. Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand

    6. Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen

    7. Sponsoring und Werbeeinnahmen

    8. Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.)

    9. Einnahmen aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe

    10. Einnahmen aus der Erbringung entgeltlicher Leistungen


  3. Der Verein bedient sich bei Bedarf Erfüllungsgehilfen (gemäß § 40 Abs 1 BAO) und kann auch selbst als Erfüllungsgehilfe tätig werden.

  4. Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte können mit entsprechender Widmung an gemeinnützige Organisationen (gemäß § 40a Z 1 BAO) weitergeleitet, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht, und für Preise und Stipendien (gemäß § 40b BAO) zur Verfügung gestellt werden.

  5. Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften erbringen.

  6. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich Dritter bedienen, um seinen Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

  7. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar der Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll und aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Förderbeitrages oder Spende unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglied kann jede physische oder juristische Person werden, die den Zweck und die Statuten des Vereines anerkennt und einen aktiven (schriftlich oder durch Überweisung des Fördermitgliedsbeitrages/Spende) Beitrittswunsch bekundet.

  2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  3. Die außerordentliche Mitgliedschaft wird durch Überweisung des Fördermitgliedsbeitrages oder einer Spende bekundet. Die Bekundung kann ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand zurückgewiesen werden.

  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch das Ende der Funktionsperiode im Verein, durch Austritt oder durch Ausschluss.

  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung erfolgen.

  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten.

  4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von dem Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9 und § 10), der Vorstand (§ 11 bis § 13), der wissenschaftlich-künstlerische Beirat, (§ 14), die Rechnungsprüfer*innen (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).


§ 9 Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen binnen vier Wochen statt.

  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Einberufung erfolgt schriftlich via E-Mail an alle Mitglieder oder durch Bekanntmachung auf der Homepage des UNIKUM. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Pro Person dürfen nicht mehr als zwei Stimmrechte ausgeübt werden.

  7. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der*die Vorsitzende, bei deren*dessen Verhinderung ihr*sein Stellvertreter*in. Wenn auch diese*r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

  10. Die Generalversammlung kann auch virtuell gemäß §1 VirtGesG abgehalten werden. Dafür ist eine technische Lösung zu finden, die allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern den barrierefreien Zugang zur Versammlung bietet. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, obliegt dem*der Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch die Durchführung einer hybriden Versammlung iSd § 4 VirtGesG anordnen. Für den Fall einer virtuellen Versammlung gelten die Bestimmungen zur Abhaltung der Generalversammlung (§ 9 Abs. 1-9) sinngemäß.


§ 10 Aufgaben der Generalversammlung:

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

  2. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer*innen;

  3. Entlastung des Vorstandes;

  4. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

  5. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

  6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


    § 11 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 6 Mitgliedern, und zwar aus:

    1. Vorsitzende*r (und Stellvertreter*in),

    2. Schriftführer*in (und Stellvertreter*in),

    3. Kassier*in (und Stellvertreter*in).


  1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer*s Kuratorin*s beim zuständigen Gericht zu beantragen, die*der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre (jedenfalls aber bis zur Wahl eines neuen Vorstandes). Wiederwahl ist möglich.

  3. Der Vorstand wird von der*vom Vorsitzenden, in deren*dessen Verhinderung von einer anderen zeichnungsberechtigten Person aus dem Vorstand schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Vorstandssitzungen können auch virtuell gemäß §1 VirtGesG abgehalten werden. Für den Fall einer virtuellen Versammlung gelten die Bestimmungen §11 Abs. 1 – 7 sinngemäß.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Stimme der*des Vorsitzenden entscheidet bei Stimmengleichheit.

  6. Den Vorsitz führt die*der Vorsitzende, bei Verhinderung eine andere zeichnungsberechtigte Person aus dem Vorstand. Ist auch diese*r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

  7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

  8. Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer*innen abgehalten werden („virtuelle Vorstandssitzung“). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer*innen sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen.


§12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

  3. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;

  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

  7. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

  8. Der Vorstand kann Personen mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen, diese sind von in § 13 Abs. 1 genannten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten.

  9. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

  10. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfer*innen mit dem Verein.

  11. Führung einer Mitgliederliste.


§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die*der Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit der*dem Schriftführer*in und der*dem Kassier*in nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit mindestens zwei der Unterschriften, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) jedenfalls die schriftliche Zustimmung der*des Kassier*in.

  2. Die*der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

  3. Die*der Schriftführer*in hat die*den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr*ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

  4. Die*der Kassier*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der*s Vorsitzenden, der*des Schriftführer*in und der*des Kassier*in ihre Stellvertreter*innen (bzw. falls keine Stellvertreter*innen gewählt sind ein anderes Vorstandsmitglied).

  6. Rechtsgeschäfte zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

  7. Zur Bewältigung der administrativen und organisatorischen Arbeit kann der Vorstand eine Geschäftsführung bestellen, in der auch Vorstandsmitglieder vertreten sein können. Rechte und Pflichten der Geschäftsführung können in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt werden. Die rechtliche Verantwortung des Vorstandes bleibt von der Bestellung der Geschäftsführung unberührt.

  8. Bei Gefahr im Verzug ist die*der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.


§ 14 Wissenschaftlich-künstlerischer Beirat

  1. Der Wissenschaftlich-künstlerische Beirat setzt sich aus Personen des kulturellen und wissenschaftlichen Lebens zusammen und übt eine beratende Funktion hinsichtlich der inhaltlichen Tätigkeit des Vereins aus und bringt sich dadurch aktiv in die Vereinsarbeit ein.

  2. Die Beiratsmitglieder sind ordentliche Vereinsmitglieder und werden vom Vorstand für die Dauer einer Funktionsperiode, d.h. auf zwei Jahre, ernannt.


§ 15 Rechnungsprüfer*innen

  1. Die Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  2. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer*innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.


§ 16 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO (Zivilprozessordnung).

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum*zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 17 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Liquidator*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der

    §§ 34 ff BAO Bundesabgabenordnung zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt wie der Verein XY, und die dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden hat.

  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.